1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Förderverein Stauferschule Wäschenbeuren e.V.
Sitz des Vereins ist 73116 Wäschenbeuren.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

2 Zweck und Ziel

1. Der Verein hat den Zweck die Stauferschule Wäschenbeuren ideell und
materiell zu unterstützen. Ziel des Vereins ist eine enge Zusammenarbeit
zwischen Eltern, Schule und Öffentlichkeit zu fördern und unsere Schule
für unsere Kinder noch lebens- und liebenswerter zu machen.
Er fördert Projekte nur dann, wenn entweder der Schulträger nicht
zuständig ist, oder wenn sichergestellt ist, dass der Schulträger den
Anteil, zudem er verpflichtet ist, übernimmt.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von
Mitteln für die Stauferschule Wäschenbeuren.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ § 51 ff AO.

3. Der Verein ist selbstlos tätig.
Der Verein ist ein Förderverein i.S. von §58 Nr.1 AO

4. Mittel des Vereins dürfen zudem nur für die satzungsgemäßen Zwecke und Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken und Zielen des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, gleich
welcher Art, begünstigt werden.

6. Der Verein arbeitet auf neutraler Basis (parteipolitischer,
konfessioneller und sonstiger Weise).


3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person und
Körperschaft des öffentlichen Rechtes, durch schriftl. Antrag an den
Vorstand, werden. Besonders angesprochen sind alle Freunde der
Schule,insbesondere alle Eltern und alle dort tätigen Lehrer, alle
ehemaligen Schüler und ehemalige Lehrer.

2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Mit der Aufnahme
wird die Vereinssatzung anerkannt.


4 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod(oder Auflösung
einer juristischen Person) und Ausschluss von der Mitgliederliste.

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied zu erklären. Er kann nur zum Kalenderjahresende
erfolgen und wird nur dann wirksam, wenn die Erklärung bis Ende des
3.Quartals(30. September) zugegangen ist.

3. Der Ausschluss kann erfolgen,
a) wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinen Beiträgen im Rückstand
ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten
bezahlt hat ( Stundung kann gewährt werden),
b) wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwider handelt.

4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Berufung an die
Mitgliederversammlung ist zulässig. Dem Betroffenen ist vorher
Gelegenheit zum Gehör zu geben.

5. Rückzahlung geleisteter Beiträge findet weder bei Austritt noch bei
Ausschluss statt. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied bleibt
verpflichtet, den im letzten Jahr seiner Mitgliedschaft fälligen
Jahresbetrag zu zahlen.


5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


6 Mitgliedsbeiträge

1. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitglieder-
versammlung festgesetzt.

2. Der Vorstand kann in Einzelfällen den Mitgliedsbeitrag stunden oder ganz
bzw. teilweise erlassen.

3. Der Beitrag kann nicht zurückgefordert werden.


7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) den laufenden Jahresbeitrag zu bezahlen.

2. Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und
sind berechtigt, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge
vorzulegen.


8 Organe

a Vorstand
b Mitgliederversammlung
c Ausschuss


9 Vorstand

 sind

1.Vorsitzender
2.Vorsitzender
Schriftführer
Kassenwart

Diese Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung
gewählt.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2.
Vorsitzenden vertreten. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
( Vertretungsberechtigter Vorstand)

3. Der 2.Vorsitzende ist gegenüber dem Verein verpflichtet, von seiner
Vertretungsmacht nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden
Gebrauch zu machen. ( Innenverhältnis)

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit relativer Mehrheit
der anwesenden Mitglieder auf 2 Jahre gewählt. Er bleibt in jedem Falle
bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

5. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstands-
mitglieder das Recht, eine Ersatzperson aus dem Kreise der Mitglieder
bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

6. Der 1. und 2. Vorsitzende werden jährlich versetzt gewählt.

7. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des 1.Vorsitzenden.

10 Ausschuss

a) Vorstand
b) Beirat ( Personen Ziffer 2+ 3)

1. Die Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des 1. Vorsitzenden.

2. Beisitzer sind kraft Amtes der/ die Rektor/in und Konrektor/in
der Stauferschule Wäschenbeuren, der/die Elternbeiratsvorsitzende
und der/ die Vorsitzende der SMV, mit ausschließlich beratender
Funktion, sofern sie dazu bereit sind.

3. Der Verein hat ein oder mehrere gewählte Beisitze.


11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Terminbestimmung obliegt dem Vorstand.
Die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch öffentliche 
Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Wäschenbeuren,
unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der
Tagesordnung.

2. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Jedes Mitglied kann
bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über Anträge die später
oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, kann nur
abgestimmt werden, wenn die Mitgliederversammlung diese mit einer
einfachen Mehrheit zulässt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn
1/4 der Mitglieder eine solche schriftlich unter Angabe des Zweckes
und der Gründe beim Vorstand beantragen.

4. Die Bevollmächtigung eines anderen Mitglieds oder eines Dritten
zur Ausübung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen. Jedes Mitglied hat
eine Stimme.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst, sofern nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes
vorschreiben.
Hinsichtlich der Feststellung derAbstimmungsergebnisses werden
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen von vorn herein nicht
mitberücksichtigt.

6. Beschlüsse einer Satzungsänderung, sowie der Änderung des Zwecks,
bzw.Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder.

7. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom 1. Vorsitzenden
geleitet.
Der Versammlungsleiter kann jedoch auch durch Beschluss des
Vorstandes festgelegt werden.

8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer zu
protokollieren, und von ihm, sowie dem Versammlungsleiter zu
unterzeichnen.


12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Ausschussmitglieder
d) Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Gewählt wird durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder.
e) Entlastung der Vorstandsmitglieder
f) Beschlussfassung einer Satzungsänderung, Auflösung, Entscheidung über
den endgültigen Ausschluss eines Mitglieds.
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern


13 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei unabhängige Kassenprüfer die
die Kasse auf ihre Richtigkeit zu prüfen haben. Der Prüfungsbericht ist
neben der Berichterstattung des Kassenwarts Gegenstand für die Entlastung des Kassenwarts.


14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders anberaumten
Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.

3. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Stauferschule Wäschenbeuren.
Sollte diese Einrichtung oder Nachfolger nicht bestehen, sucht die
Mitgliederversammlung eine entsprechend steuerbegünstigte Einrichtung, mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
 


 


Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 08.07.2002, mit Änderung vom 12.09.2002, beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.